Finanzierung im Pflegefall
Wegweiser zu den unterschiedlichen Leistungen
Versorgen Sie einen Pflegefall in der Familie, haben Sie Anspruch auf diverse Finanzierungen. Wie sich diese definieren und was sie umfassen, erfahren Sie in unserem nachfolgenden Finanzierungs-Wegweiser.
Kombinationsleistungen
Einen Anspruch auf Kombinationsleistungen bei der Pflegekassen haben pflegende Angehörige, wenn sie neben der privaten Betreuung noch einen zugelassenen Pflegedienst beauftragen. Durch diese Kombination erhöht sich das Pflegegeld insgesamt, um eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Pflegekasse und zugelassener Betreuungs- und Pflegedienst rechnen in diesem Fall direkt miteinander ab. Sollten die Pflegesachleistungen einmal nicht komplett beansprucht worden sein, erfolgt die anteilige Auszahlung des Pflegegeldes.
Pflegesachleistungen
Im Gegensatz zum Pflegegeld, beinhalten die Pflegesachleistungen einen deutlich höheren Leistungsbetrag. Die Abrechnung erfolgt hier auch direkt zwischen kassenzugelassenem Pflegedienst und Pflegekasse unter voller Nutzung des monatlichen Betrags. Die Auszahlung des Pflegegelds entfällt.
Entlastungsleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Zusätzliche Budgets sichern
Neben den bereits aufgeführten Leistungen, stehen Ihnen ggf. auch extra Leistungen zur Verfügung. Die Übersicht:
Verhinderungspflege
Einen Angehörigen zu pflegen, ist eine anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe. Sollten Sie einmal verhindert sein oder eine Pause benötigen, dann beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu EUR 1.612 pro Jahr (bei mind. Pflegegrad 2), um die weitere gute Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern.
Kurzzeitpflege
Das Budget der Verhinderungspflege lässt sich auf bis zu EUR 2.418 pro Jahr aufstocken, wenn keine Leistungen für eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Fünfzig Prozent dieser Leistungen wandern dann in den Topf der Verhinderungspflege. Und dieser Betrag kann dann wiederum genutzt werden, um einen kassenzugelassenen Pflegedienst zu beauftragen, der sich daheim stunden- oder tageweise um den Angehörigen kümmert.
Entlastungsleistungen
Ab Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige Entlastungsleistungen in Höhe von EUR 125 pro Monat in Anspruch nehmen. Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern vom Pflegedienst für z. B. begleiteter Arztbesuch, Haushalts-Hilfe oder Einkaufs-Service direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Behandlungspflege
Leistungen nach ärztlicher Verordnung
Die Behandlungspflege wird in einer aktuellen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als eine Vielzahl von Maßnahmen definiert, die Verschlimmerung von Beschwerden und Krankheiten verhindern, lindern oder heilen soll. Die pflegerischen Tätigkeiten werden vom Arzt verordnet und dienen der medizinischen Unterstützung. Dazu zählen etwa Blutdruck messen, Verbände wechseln, Injektionen/Infusionen, Bedienung/Überwachung eines Beatmungsgerätes. Verantwortlich für die Umsetzung des Katalogs der Behandlungspflege sind üblicherweise Pflegekräfte und Pflegefachkräfte. Ein Pflegegrad ist für die Behandlungspflege nicht erforderlich. Sie erfolgt gemäß SGB V für versicherte Personen im eigenen Haushalt oder auch im Haushalt der Familie im Rahmen der Krankenpflege. Die Finanzierung geht über die Krankenkasse und richtet sich in ihrem Umfang nach der ärztlichen Verordnung.
Pflegegrade | Sachleistung (ambulant) | Entlastungsbetrag (ambulant)* |
PG 1 | - | 125 Euro |
PG 2 | 689 Euro | 125 Euro |
PG 3 | 1.298 Euro | 125 Euro |
PG 4 | 1.612 Euro | 125 Euro |
PG 5 | 1.995 Euro | 125 Euro |
* zweckgebunden |